Die Vereinssatzung

SATZUNG DES RHÖNDOFER BÜRGER – UND ORTSVEREIN

1974 gegründet durch Fusion aus
Bürgerverein 1868 Rhöndorf und Ortsverein Rhöndorf e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürger- und Ortsverein Rhöndorf e.V.“ Er wurde 1974 gegründet durch Fusion aus dem Katholischen Bürgerverein 1868 Rhöndorf und dem Ortsverein Rhöndorf 1908 e.V.
Er hat seinen Sitz in Rhöndorf, Stadt Bad Honnef, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Königswinter unter der Nr. 391 eingetragen.
Die Anschrift ist jeweils die Adresse des Vorsitzenden.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung aller gemeinnützigen Anliegen der Bewohner und Mitbürger des Stadtteils Rhöndorf, seiner Gäste und Erholung suchender Besucher insbesondere in Angelegenheiten der Ortsgestaltung, der Landschafts- und Heimatpflege, der rheinischen Landeskunde und der Bildung und der Kultur.

Der Verein ist bestrebt, in Zusammenarbeit mit der Stadt Bad Honnef, aktiv an der Verbesserung des Ortsbildes mitzuwirken. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat

1.) Mitglieder
2.) Ehrenmitglieder

§ 3.1 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der

a)  die Satzung anerkennt und
b)  die Vereinziele fördern will.

Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Eine Ablehnung der Beitrittserklärung ist dem Antragsteller innerhalb eines Monats unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller innerhalb von drei Monaten Beschwerde einlegen. Die dann gefällte Entscheidung des Gesamtvorstandes ist endgültig.
Ein Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

§ 3.2 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Hierzu bedarf es einer 3⁄4-Mehrheit im Gesamtvorstand.

§ 4.1 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht,
a) an den Aufgaben und Zielen des Vereins mitzuarbeiten,
b) an den Mitgliederversammlungen, Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen,
c) Anträge zu stellen
d) Zu wählen, gewählt zu werden und abzustimmen.
e) Jedes Mitglied erhält mit der Aufnahmebestätigung eine Satzung des Vereins.

§ 4.2 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht, die von der Mitgliederversammlung zu Beginn eines Geschäftsjahres festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung zu zahlen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederver- sammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand

§ 5.1 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie beschließt in Angelegenheiten, die den Verein betreffen. Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie soll spätestens zu Beginn des zweiten Quartals eines jeden Jahres stattfinden.

Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
a) Entgegennahme des Protokolls über die letzte Jahreshauptversammlung,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
c) Entgegennahme des Berichtes des Kassierers und der Kassenprüfung,
d) Entlastung des bisherigen Vorstandes und des Kassierers,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Wahl des Vorstandes und der Beisitzer alle zwei Jahre,
g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
h) Bestätigung von Ehrenmitgliedern,
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Einladungen zu den Versammlungen erfolgen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eine Woche vor dem Versammlungstermin. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen müssen mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für eine Änderung stimmen.

Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung muss von mindestens 1⁄4 der Mitglieder schriftlich verlangt werden. Für eine solche Auflösung müssen dann mindestens 9/10 der anwesenden Mitglieder stimmen.

§ 5.2 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Aufgaben des Vereins und bereitet die Sitzungen des Vorstandes und der Jahreshauptversammlung vor.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand mit dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Alle Mitglieder des Vorstandes können beliebig oft wiedergewählt werden.

Der Vorsitzende ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung und Führung aller Ämter. Er nimmt die Pressearbeit wahr und vertritt den Verein in allen Belangen.
Rechtsgeschäfte, die außerhalb des laufenden Geschäftsbereiches liegen, bedürfen der Genehmigung durch den Gesamtvorstand.

Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Abwesenheitsvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter – leitet die Mitgliederversammlung. Über jede Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet wird und von der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 5.3 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu sieben Beisitzern. Alle Beisitzer übernehmen die Aufgaben, die vom Vorstand festgelegt werden.

§ 6     Sonstige Bestimmungen

§ 6.1     Finanzen

Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Größere Ausgaben sind vom Gesamtvorstand festzusetzen. Den Mitgliedern werden Auslagen, die im Interesse des Vereins liegen und nach Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand genehmigt wurden, erstattet.

Bei Auflösung des Vereins fällt das restliche Vermögen an die Stadt Bad Honnef oder ihre Rechtsnachfolgerin mit der Auflage, dass dieses Vermögen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken für Rhöndorf zu verwenden ist.

§ 6.2 Mitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied
a)  des Verschönerungsvereins Siebengebirge
b)  des Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge
c)  des Fördervereins der Gemeinschaftsgrundschule

Rhöndorf
d)  des Partnerschaftskommitees Berck-sur-Mer
e)  des Partnerschaftskommitees Bad Honnef – Cadenabbia
f) des Rheinischen Vereins für Denkmalpflege und Landschaftsschutz

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am Freitag, 13.04.2012 im Weinhaus Drachenloch, Am Domstein, in Rhöndorf

Rhöndorf am Rhein, 13.04.2012
gez. Jörg Erich Haselier

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