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SATZUNG DES RHÖNDOFER BÜRGER - UND ORTSVEREIN


1974 gegründet durch Fusion aus
Bürgerverein 1868 Rhöndorf und Ortsverein Rhöndorf e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Bürger- und Ortsverein Rhöndorf e.V.” Er hat seinen Sitz in Rhöndorf – Ortsteil der Stadt Bad honnef – und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Königswinter eingetragen werden. Die Anschrift ist jeweils die Adresse des Vorsitzenden.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Der Bürger- und Ortsverein e.V. übernimmt die Aufgabe und Ziele sowie die Traditionen des bisherigen Bürgervereins 1868 Rhöndorf und des Ortsvereins Rhöndorf e.V.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
Ziel des Vereins ist die Pflege und Förderung aller gemeinützigen Anliegen des Stadtteils Rhöndorf, insbesondere in Bildungs-, Kultur- und Schulangelegenheiten.

Der Verein ist bestrebt, im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung Bad Honnef, sich aktiv an der Verbesserung der Ortsgesteltung zu betätigen und mit Hilfe aller Dorfbewohner und Mitbürger an der Verschönerung des Ortsbildes mitzuwirken.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat

1.) Mitglieder
2.) Ehrenmitglieder

3.1 Mitglieder

Mitglied eines Vereins kann jeder werden, der

  1. die Satzung anerkennt,
  2. die Vereinsziele fördern will.

Die Mitgliedschaft wird duch eine Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Eine Ablehnung der Beitrittserklärung ist dem Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich unter der Angabe der Gründe mitzuteilen. Die dann gefällte Entscheidung des erweiterten Vorstandes ist endgültig.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres dem erweiterten Vorstand gegenüber erklärt werden.

Der erweiterte Vorstand kann ein Mitglied ausschließen. Hier gilt die gleiche Reglung wie bei der Aufnahme.

3.2 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben,

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Rechte der Mitglieder

a) Die Mitglieder haben das Recht, an den Aufgaben und Zielen des Vereins freiwillig mitzuarbeiten,
b) an den Mitgliederversammlungen und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) Anträge zu stellen,
d) zu wählen, gewählt zu werden und abzustimmen,
e) jedes Mitglied erhält mit der Aufnahmebestätigung eine Satzung des Vereins.

4.2 Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder haben die Pflicht, die von der Mitgliederversammlung zu Beginn eines Kalenderjahres festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung zu zahlen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:   

— die Mitgliederversammlung
— der geschäftsführende Vorstand
— der erweiterte Vorstand

5.1      Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie beschließt über den Verein betreffende Angelegenheiten.

Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt.

Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
a) Entgegennahme der Verlesung des Protokolls über die letzte Jahreshauptversammlung.
0) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassierer und der Kassenprüfung.
d) Entlastung des bisherigen Vorstandes und des Kassierers.
e) Wahl der Kassenprüfer.
f) Wahl des Vorstandes und der Beiräte alle 2 Jahre.
Einladungen zu den Versammlungen erfolgen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eine Woche vor dem Versammlungstermin. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Satzungsänderungen müssen mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für eine solche Änderung stimmen.

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder erfolgen.

Für eine solche Auflösung müssen dann mindestens 75 % der anwesenden Mitglieder stimmen.

5.2 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:


a) Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Kassierer


Der Vorsitzende ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung und Führung aller Ämter. Er nimmt die Pressearbeit wahr und vertritt den Verein in allen Belangen.
 
Rechtsgeschäfte, die außerhalb des normalen Geschäftsbereiches liegen, bedürfen der Genehmigung des erweiterten Vorstandes.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Alle Mitgieder des Vorstandes können beliebig oft wiedergewählt werden. Stichentscheid ist erforderlich, wenn im ersten Wahlgang kein Bewerber mindestens 51 % der Stimmen auf sich vereinigt.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Der Vorsitzende — im Verhinderungsfalle sein 1. Stellvertreter — leitet die Mitgliederversammlung. Über jede Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet wird und von der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

5.3 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und vier Beisitzern. Der 1. Beisitzende übernimmt die Aufgaben des 2. Schriftführers. Der 2. Beisitzende übernimmt die Aufgaben des 2. Kassierers. Der 3. und 4. Beisitzer übernimmt die Aufgaben, die vom Vorstand festgelegt werden.

Zu einer Mitgliederversammlung lädt der erweiterte Vorstand alle Mitglieder des Vereins spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem erweiterten Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Sonstige Bestimmungen

6.1 Gewinne

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Größere Ausgaben sind vom erweiterten Vorstand festzusetzen.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, jedoch werden Auslagen, die im Interesse des Vereins liegen und nach Absprache mit dem Vorstand genehmigt wurden, erstattet.

Bei Auflösung des Vereins fällt das restliche Vermögen an die Stadt Bad Honnef oder ihrem Rechtsnachfolger mit der Auflage, daß dieses Geld ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Interesse des Ortsteils Rhöndorf zu verwenden ist.

6.2 Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied:
a) des Verschönerungsverein Siebengebirge
b) des Landesverkehrsverbandes Rheinland - Bad Godesberg
c) der Kriegsgräberfürsorge

6.3 BGB

Über die Satzung hinaus finden die Bestimmungen des BGB Anwendung.

6.4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung
am Freitag, den 7. Juni 1974 im Hotel Wolkenburg in Rhöndorf.

Bad Honnef-Rhöndorf, den 7. 6. 1974


gezeichnet:


Josef Aenstoots
Hans-Uwe Rein
Rudolf Haag
Werner Ebeling
Maria Dinkelbach
Fritz Bastin
Wilhelm Trimborn
Erich Zimmermann
Heinz Wessel

Der Bürger- und Ortsverein Rhöndorf e. V. ist beim Amtsgericht in Königswinter in das Vereinsregister unter Nr. 391 eingetragen.