Unsere Vereinssatzung legt die grundlegenden Regeln und Strukturen des Bürger- und Ortsvereins Rhöndorf fest. Sie definiert die Ziele, Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Aufgaben des Vorstands sowie die Abläufe bei Wahlen und Versammlungen. Sie bildet die rechtliche Grundlage für unser Vereinsleben und sorgt für Transparenz, Fairness und eine geregelte Zusammenarbeit.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürger- und Ortsverein Rhöndorf e.V.“.

Er wurde 1974 gegründet durch Fusion aus dem Katholischen Bürgerverein 1868 Rhöndorf und dem Ortsverein Rhöndorf 1908 e.V.

Der Verein ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg unter der Nr. 90391 eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Bad Honnef-Rhöndorf. Die Anschrift ist jeweils die Adresse der bzw. des Vorsitzenden.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung aller gemeinnützigen Anliegen der Bewohner und Mitbürger des Stadtteils Rhöndorf, seiner Gäste und Erholung suchender Besucher insbesondere in Angelegenheiten der Ortsgestaltung, der Landschafts- und Heimatpflege, der rheinischen Landeskunde und der Bildung und der Kultur.

Der Satzungszweck wird unmittelbar insbesondere verwirklicht durch:

– die Pflege und Förderung des Heimatsinns der Bewohner Rhöndorfs
– Veranstaltungen des Brauchtums und der Heimatpflege, dazu gehören unter anderem das Maiansingen, die traditionelle Rhöndorfer Kirmes, der Martinszug, der Weihnachtsmarkt
– Kulturveranstaltungen im Musikpavillon am Rhöndorfer Ziepchensplatz
– Vermittlung der Kulturlandschaft Weinbau durch Unterhaltung eines Lehrweinberges

Der Verein ist bestrebt, in Zusammenarbeit mit der Stadt Bad Honnef und den Politischen Parteien aktiv an der Verbesserung des Ortsbildes mitzuwirken.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1.) Mitgliedern
2.) Ehrenmitgliedern

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die die Satzung anerkennen und die Vereinsziele fördern wollen.

Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die einer Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 9 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein und seine Aufgaben besonders verdient gemacht haben.

Ehrenmitglieder werden durch den Gesamtvorstand mit einer 3/4-Mehrheit ernannt.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung in Textform muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 11 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

• die Mitgliederversammlung
• der geschäftsführende Vorstand
• der Gesamtvorstand

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

• die Wahl und Abwahl des Vorstands
• Wahl der Kassenprüferinnen/-prüfer
• Entlastung des Vorstands
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
• Entgegennahme der Protokolle der Mitgliederversammlungen
• Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung
• Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
• Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
• sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres sollte eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, E-Mail-Adresse oder Faxnummer gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 15 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu zehn Beisitzerinnen und Beisitzern. Alle Beisitzerinnen und Beisitzer übernehmen die Aufgaben, die vom Gesamtvorstand festgelegt werden.

§ 16 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.

Diese/r dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Honnef oder ihre Rechtsnachfolgerin, mit der Auflage, dass dieses Vermögen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken für Rhöndorf zu verwenden ist.

Diese Satzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 04.09.2024 in Bad Honnef-Rhöndorf.

Rhöndorf am Rhein, 04.09.2024
gez. Patrick Pieper – 1. Vorsitzender